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Stadt Fürstenfeldbruck erklärt wichtige Verkehrszeichen für Radfahrende

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Die Stadt Fürstenfeldbruck informiert auf ihrer Online-Seite zum Radverkehr über wichtige Verkehrsregeln für Radfahrende. Die Hinweise sollen helfen, im Stadtgebiet sicher und regelkonform unterwegs zu sein und gefährliche Situationen sowie Unfälle möglichst zu vermeiden. Neben Informationen zum städtischen Radverkehrsplan, Touren und weiteren Hinweisen für Radlerinnen und Radler verweist die Stadt online auch auf ihre Angebote für Jugend, Senioren und Bürgerbeteiligung.

Im Mittelpunkt der aktuellen Übersicht stehen Verkehrszeichen, die für den Alltag vieler Menschen in Fürstenfeldbruck wichtig sind: Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss an bestimmten Stellen den ausgeschilderten Radweg nutzen. Bei drei blauen, runden Verkehrszeichen besteht eine Benutzungspflicht. Das betrifft den gemeinsamen Geh- und Radweg, den getrennten Geh- und Radweg sowie den Radweg.

Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist an einem runden, blauen Verkehrszeichen mit weißen Symbolen für Fußgänger und Fahrrad zu erkennen. Die beiden Symbole sind durch einen waagerechten Strich voneinander getrennt. Dort müssen sowohl der Fußverkehr als auch Radfahrende den gemeinsamen Weg benutzen. Das Fahren auf der Fahrbahn ist in diesem Fall nicht erlaubt. Für den Alltag bedeutet das auch: Radfahrende sollen auf Fußgängerinnen und Fußgänger besonders Rücksicht nehmen.

Beim getrennten Geh- und Radweg zeigt das blaue, runde Schild ebenfalls weiße Symbole für Fahrrad und Fußgänger, allerdings mit einem senkrechten Strich zwischen beiden Symbolen. Auch hier gilt eine Benutzungspflicht für Fußverkehr und Radfahrende. Die Fahrbahn darf nicht genutzt werden. Wichtig ist außerdem, dass die jeweils vorgesehene Seite eingehalten wird: Radfahrende bleiben auf der Radseite, Fußgängerinnen und Fußgänger auf der Gehwegseite.

Das Verkehrszeichen „Radweg“ zeigt ein rundes, blaues Schild mit einem weißen Fahrradsymbol. Wo dieses Schild steht, besteht für Radfahrende ebenfalls eine Benutzungspflicht. Die Fahrbahn darf dann nicht genutzt werden. Solche Regelungen sollen den Verkehr ordnen und klar erkennbar machen, wo Radfahrende unterwegs sein müssen.

Die Stadt weist außerdem auf das Rechtsfahrgebot hin. Auch für Radfahrende gilt grundsätzlich: Es ist der in Fahrtrichtung rechts liegende Radweg zu benutzen. Ein linksseitiger Radweg darf nur befahren werden, wenn dies ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung angeordnet ist. Gerade an Einmündungen und Grundstücksausfahrten ist dann besondere Vorsicht geboten, weil Autofahrende Radverkehr von rechts häufig nicht erwarten.

Nicht jeder Radweg im Stadtgebiet ist jedoch benutzungspflichtig. Auf nicht benutzungspflichtigen Radwegen können Radfahrende selbst entscheiden, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn nutzen möchten. Das kann vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sie auf der Straße sicherer oder zügiger unterwegs sind. Diese Wege haben kein blaues Verkehrszeichen, sind aber durch Fahrrad-Piktogramme auf dem Boden als Radweg erkennbar.

Eine besondere Regelung gilt für Gehwege mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Ein solcher Gehweg ist kein Radweg. Dort hat der Fußverkehr Vorrang, Radfahrende dürfen den Gehweg lediglich mitbenutzen. Sie müssen Schrittgeschwindigkeit fahren, also etwa vier bis sieben Stundenkilometer, und besonders auf Fußgängerinnen und Fußgänger Rücksicht nehmen. Ein „Wegklingeln“ ist dort nicht angebracht. Wenn es nötig ist, müssen Radfahrende absteigen und ihr Fahrrad schieben.

Die Kombination aus dem Schild „Gehweg“ und dem Zusatz „Radfahrer frei“ findet sich nach Angaben der Stadt vor allem dort, wo nicht genügend Platz für einen Radweg oder einen gemeinsamen Geh- und Radweg vorhanden ist. Sie kann auch dort eingesetzt werden, wo sich nicht alle Radfahrenden im Mischverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn sicher fühlen.

Wichtig bleibt dabei: Radfahrende müssen einen freigegebenen Gehweg nicht benutzen. Sie dürfen stattdessen auf der Fahrbahn fahren. Deshalb ist es auch unangemessen und falsch, wenn vorbeifahrende Autos hupen, weil Radfahrende nicht auf den Gehweg ausweichen. Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand einhalten: innerorts eineinhalb Meter, außerorts zwei Meter.

Für Kinder gilt eine Sonderregelung. Kinder bis acht Jahre müssen den Gehweg benutzen. Für alle Verkehrsteilnehmenden fasst die Stadt die Grundregel des sicheren Miteinanders zusammen: Aufmerksamkeit, Abstand und gegenseitige Rücksicht bleiben entscheidend.

Quelle: Stadt Fürstenfeldbruck | 23.09.2026

Quelle: Stadt Fürstenfeldbruck
Datum: 23/09/2026
Link: Original-Meldung

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