Dieser Text wurde mit KI erstellt. Grundlage ist die am Ende genannte Quelle.
Hecken, Bäume und andere Pflanzen müssen so zurückgeschnitten werden, dass Gehwege und Straßen frei bleiben. Darauf weist die Gemeinde Moorenweis hin. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Bewuchs regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu kürzen.
Grenzt ein Grundstück an einen öffentlichen Gehweg, muss die Hecke bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten sein. Auch überhängende Äste sind zu entfernen. Als Mindesthöhe gelten 2,50 Meter über Gehwegen und 4,50 Meter über Fahrbahnen. So können Fußgänger die Wege ungehindert nutzen und größere Fahrzeuge wie Busse sowie Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sicher passieren.
Stärkere Rückschnitte und das Entfernen von Hecken sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich von Oktober bis Ende Februar erlaubt. Von März bis September sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig.
Die Gemeinde bittet darum, Hecken und Bäume jetzt zu prüfen und bei Bedarf zurückzuschneiden. Abgebrochene Äste und Wildwuchs, der entlang von Gartenzäunen oder Gehwegen in den öffentlichen Verkehrsraum ragt, sollten ebenfalls entfernt werden. Bei Neupflanzungen ist ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, damit Gehwege und Straßen dauerhaft sicher und gut nutzbar bleiben.
Quelle: Gemeinde Moorenweis
Datum: 05.11.2026
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