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Stadt Fürstenfeldbruck erinnert an Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden

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Die Stadt Fürstenfeldbruck macht erneut auf die Bedeutung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstands beim Überholen von Radfahrenden aufmerksam. Ein ausreichender Seitenabstand sei ein wichtiger Beitrag zur Förderung des Radverkehrs und zugleich zur Sicherheit und zum Wohlbefinden von Menschen auf dem Fahrrad, heißt es.

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt innerhalb geschlossener Ortschaften ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrenden. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Schutzstreifen oder einen Radfahrstreifen handelt. Kann der Abstand nicht sicher eingehalten werden, muss das Auto hinter dem Fahrrad bleiben, bis ein gefahrloses Überholen mit ausreichendem Abstand möglich ist.

Außerorts schreibt die StVO sogar einen Überholabstand von mindestens zwei Metern vor. Gerade auf kleineren Landstraßen oder Gemeindeverbindungsstraßen bedeute das häufig, dass der Überholvorgang nur unter Nutzung der Gegenspur möglich sei – und auch nur dann, wenn kein Gegenverkehr kommt.

Die Stadt ruft alle Autofahrenden dazu auf, diese Vorschriften konsequent zu beachten. Die Einhaltung der Mindestabstände leiste einen wichtigen Beitrag zu mehr Sicherheit und zu einem rücksichtsvollen Miteinander im Straßenverkehr.

Quelle: Stadt Fürstenfeldbruck
Datum: 27/03/2026
Link: Original-Meldung

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